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   VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995   

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VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995 (https://dejure.org/2021,31825)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - RO 4 K 20.995 (https://dejure.org/2021,31825)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - RO 4 K 20.995 (https://dejure.org/2021,31825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PAG Art. 14 Abs. 1 Nr. 3; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
    Erfolglose Klage gegen polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 06.12.2016 - 10 CS 16.2069

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    § 81b 2. Alt. StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG ermächtigen jeweils zu präventivpolizeilichen (erkennungsdienstlichen) Maßnahmen (BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Anders als Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG setzt § 81b 2. Alt. StPO dabei voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Ermittlungs- oder Strafverfahren ist (BayVGH, B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Soweit der Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO eröffnet ist, kommt Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG wegen Art. 31, 72, 74 Nr. 1 GG nicht zur Anwendung (Trück in MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 81b Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Nachdem das laufende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 29.2.2020 eingestellt worden war, der Kläger mithin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht Beschuldiger in einem laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren war, war - in Abgrenzung zu § 81b 2. Alt. StPO - der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG eröffnet (vgl. Trück in MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 81b Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Es bedarf keiner strafrichterlichen Verurteilung, um bestimmte Sachverhalte gleichwohl der Gefahrenprognose zu Grunde legen zu können; vielmehr reicht der Fortbestand eines "Restverdachts" aus (BayVGH, B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 07.07.2015 - 10 C 14.726

    Prozesskostenhilfe; erkennungsdienstliche Maßnahmen; fortbestehender Tatverdacht

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Auch kann nach beiden Bestimmungen für die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht grundsätzlich sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass auch Strafverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, Anlass für erkennungsdienstliche Maßnahmen sein bzw. zur Begründung einer bestehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden können (BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6).

    Die Einstellung eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens schließt eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, POG, 5. Aufl. 2020, Art. 14 PAG Rn. 19).

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Voraussetzung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist indes nicht, dass ein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit vorliegt (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 6 C 39/16 - juris Rn. 23; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, POG, 5. Aufl. 2020, Art. 14 PAG Rn. 19).

    Dabei ist auch zu beachten, dass das Entschließungsermessen der Behörde angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert war (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 6 C 39/16 - juris Rn. 25 zu § 81b Alt. 2 StPO).

    Prinzipiell muss sich jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 6 C 39/16 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 17.11.2008 - 10 C 08.2872

    Erkennungsdienstliche Maßnahme; Wiederholungsgefahr; Ermessen

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    § 81b 2. Alt. StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG ermächtigen jeweils zu präventivpolizeilichen (erkennungsdienstlichen) Maßnahmen (BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG ergänzt § 81b 2. Alt. StPO daher insbesondere in den Fällen, in denen die Beschuldigteneigenschaft entfallen ist (BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12).

    Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen (BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 10 CS 20.1850

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Auch kann nach beiden Bestimmungen für die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht grundsätzlich sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

    Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 10 CS 12.1855

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Wiederholungsgefahr; Notwendigkeit konkreter

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Nach beiden Bestimmungen sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig, wenn der Betroffene verdächtig oder beschuldigt ist, eine Straftat begangen zu haben, und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von künftigen Straftaten erforderlich sind (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 8).

    Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen der Betroffene verdächtig ist, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 10 ZB 11-365 - juris Rn. 4; B.v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 04.12.1992 - 21 B 92.929
    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Soweit der Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO eröffnet ist, kommt Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG wegen Art. 31, 72, 74 Nr. 1 GG nicht zur Anwendung (Trück in MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 81b Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

    Nachdem das laufende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 29.2.2020 eingestellt worden war, der Kläger mithin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht Beschuldiger in einem laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren war, war - in Abgrenzung zu § 81b 2. Alt. StPO - der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG eröffnet (vgl. Trück in MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 81b Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21; B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Erforderlich ist die Ankündigung, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei; die beabsichtigte behördliche Maßnahme ist zu konkretisieren (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17

    Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft;

    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so ist seine erneute Anhörung dann erforderlich, wenn sich nach der Anhörung die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wesentlich geändert haben oder gravierende neue Gesichtspunkte zutage getreten sind (BVerwG, U.v. 16.5.2018 - 9 A 4/17 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 24 CS 03.3324
    Auszug aus VG Regensburg, 12.05.2021 - RO 4 K 20.995
    Maßgebend ist, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Förderung von (nach der Prognose der Wiederholungsgefahr) künftig zu führenden Ermittlungen geeignet erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2004 - 24 CS 03.3324 - juris Rn.27).
  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.1407

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer (wiederholten) erkennungsdienstlichen

    Die Annahme eines Tatverdachts ist dabei etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung; demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Verdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder einem Freispruch fortbestehen und damit als Anlass zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts i.S.d. Vorschrift dienen, es sei denn, sämtliche Verdachtsmomente wurden restlos ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 - Au 1 K 13.1564 - juris Rn. 28; VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

    Dass die Identität des Klägers hinsichtlich des Vorfalls am 27. März 2020 bekannt war, weil sich der Kläger (wie er einwendet) "freiwillig gestellt" hat und hierfür mithin eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht förderlich gewesen wäre, lässt bereits deshalb nicht den Schluss zu, dass eine Förderung auch für zukünftig zu führende Ermittlungen nicht geeignet wäre (vgl. VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 38).

  • VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen

    Demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Verdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder einem Freispruch fortbestehen und damit als Anlass zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts i.S.d. Vorschrift dienen, es sei denn, sämtliche Verdachtsmomente wurden restlos ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 - 10 CS 20.1850 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 - Au 1 K 13.1564 - juris Rn. 28; VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

    Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass erkennungsdienstliches Material für eine Förderung im vorstehenden Sinne nicht geeignet wäre (vgl. VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 - RO 4 K 20.995 - juris Rn. 38).

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